Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 18.09.2000 15:32:13.

 

§ 3
Auswahlverfahren

(1) Der Entscheidung über die Zulassung geht ein Auswahlverfahren, in dem die besondere geistige und charakterliche Eignung für die Laufbahn festgestellt werden soll, voraus.

(2) Die Durchführung des Auswahlverfahrens obliegt den von den Einstellungsbehörden eingerichteten Auswahlkommissionen.

(3) Das Auswahlverfahren wird nach einheitlichen Untersuchungsmethoden durchgeführt. Es umfaßt pädagogische und psychologische Testuntersuchungen sowie Einzelgespräche und Gruppengespräche mit den Bewerbern durch einzelne Mitglieder der Auswahlkommission und ein Rundgespräch der Auswahlkommission mit dem einzelnen Bewerber.

(4) Die pädagogische Testuntersuchung besteht aus einem standardisierten Testdiktat, einem Aufsatz und einem standardisierten Rechentest (Schulleistungstests). Die psychologische Testuntersuchung besteht aus einem Intelligenztest und einem Konzentrationsbelastungstest (psychologische Leistungstests) sowie Persönlichkeitstests.

(5) Nach Beendigung des Auswahlverfahrens berät die Auswahlkommission über dessen Ergebnis bei dem einzelnen Bewerber. Je nach den insoweit getroffenen Feststellungen beurteilt sie den Bewerber für die angestrebte Laufbahn als ,,geeignet" oder ,,nicht geeignet". Die Beurteilung als ,,geeignet" kann nur mit Stimmenmehrheit getroffen werden.

(6) Als Auswahlverfahren im Sinne des Absatzes 1 gilt auch das Auswahlverfahren vor Eintritt in das Angestelltenverhältnis, wenn es den Vorschriften der Absätze 3 bis 5 entsprechend durchgeführt worden ist.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1984 S. 452, geändert durch Art. III d. VO v. 14.10.1998 (GV. NW. S. 594).

594).

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

§ 32 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 4

§ 1 und § 5 geändert durch VO v. 14.10.1998 (GV. NW. S. 594); in Kraft getreten am 13. November 1998.