Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 18.09.2000 15:32:13.

 

§ 9
Bewertung der Leistungen

Die Leistungen im Vorbereitungsdienst und in der Prüfung sind wie folgt zu bewerten:

sehr gut

=

eine besonders hervorragende Leistung,

gut

=

eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung,

vollbefriedigend

=

eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung,

befriedigend

=

eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht,

ausreichend

=

eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht,

mangelhaft

=

eine an erheblichen Mängeln leidende, im ganzen nicht mehr brauchbare Leistung,

ungenügend

=

eine völlig unbrauchbare Leistung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1984 S. 452, geändert durch Art. III d. VO v. 14.10.1998 (GV. NW. S. 594).

594).

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

§ 32 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 4

§ 1 und § 5 geändert durch VO v. 14.10.1998 (GV. NW. S. 594); in Kraft getreten am 13. November 1998.