Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 18.09.2000 15:32:13.

 

§ 30
Wiederholung der Prüfung

(1) Hat der Anwärter die Prüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so darf er sie einmal wiederholen. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen; einzelne Prüfungsleistungen können nicht erlassen werden. § 22 bleibt unberührt.

(2) Der weitere Vorbereitungsdienst beträgt in der Regel sechs Monate. Art und Dauer der weiteren Ausbildung bestimmt die Einstellungsbehörde. Sie soll dabei die Vorschläge des Prüfungsausschusses (§ 27 Abs. 2) berücksichtigen. § 7 Abs. 2 ist zu beachten.

(3) Hat der Anwärter die Prüfung endgültig nicht bestanden, so endet das Beamtenverhältnis an dem Tage, an dem ihm das Prüfungsergebnis mitgeteilt wird.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1984 S. 452, geändert durch Art. III d. VO v. 14.10.1998 (GV. NW. S. 594).

594).

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

§ 32 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 4

§ 1 und § 5 geändert durch VO v. 14.10.1998 (GV. NW. S. 594); in Kraft getreten am 13. November 1998.