Historische SGV. NRW.

10 / 31

Aufgehoben am 29.07.2002 10:27:27.

 

§ 10
Verantwortung für die Ausbildung,
Praxisanleiter und Lehrkräfte

(1) Für die praktische Einführung und für die praktische Ausbildung in der Justizvollzugsanstalt ist der Anstaltsleiter, für die praktische Ausbildung bei der Staatsanwaltschaft deren Leiter und für die theoretische Ausbildung der Leiter der Justizvollzugsschule verantwortlich. Für die begleitenden Unterrichtsveranstaltungen (§ 12 Abs. 4) ist der Leiter der Behörde verantwortlich, bei der sie durchgeführt werden.

(2) Der Anstaltsleiter bestimmt die Anstaltsbediensteten, die den Anwärter in der Justizvollzugsanstalt am Arbeitsplatz ausbilden (Praxisanleiter). Der Leitende Oberstaatsanwalt bestimmt die Praxisanleiter, die den Anwärter bei der Staatsanwaltschaft ausbilden. Die Lehrkräfte, die die begleitenden Unterrichtsveranstaltungen durchführen, bestimmt der Leiter der Behörde, bei der diese Veranstaltungen stattfinden.

(3) Der Praxisanleiter unterweist den Anwärter am Arbeitsplatz und leitet ihn an. Der Praxisanleiter ist verpflichtet, den Anwärter möglichst mit allen an dem Arbeitsplatz zu erfüllenden Aufgaben vertraut zu machen.

(4) Mit der Ausbildung dürfen nur solche Bedienstete betraut werden, die über die erforderlichen Kenntnisse verfügen und die nach ihrer Persönlichkeit für diese Aufgabe geeignet sind.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1984 S. 553, geändert durch Art. IV d. VO v. 14.10.1998 (GV. NW. S. 594).Aufgehoben durch Neufassung vom 12.06.2002 (GV. NRW. S. 232).

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

§ 31 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 4

§ 1 und § 4 geändert durch VO v. 14.10.1998 (GV. NW. S. 594); in Kraft getreten am 13. November 1998.