Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 29.07.2002 10:27:27.

 

§ 12
Praktische Ausbildung

(1) Die praktische Ausbildung in der Justizvollzugsanstalt umfaßt alle dem mittleren Verwaltungsdienst in den Verwaltungsdienststellen der Justizvollzugsanstalten obliegenden Aufgaben. Bei der Staatsanwaltschaft soll der Anwärter vor allem die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe - einschließlich deren geschäftsmäßige Erledigung - kennenlernen.

(2) Die praktische Ausbildung erfolgt:

1.

in Justizvollzugsanstalten

14 Monate,

davon

a)

in der Hauptgeschäftsstelle

2 1/2 Monate,

b)

in der Vollzugsgeschäftsstelle

3 Monate,

c)

in der Wirtschaftsverwaltung

2 1/2 Monate,

d)

in der Arbeitsverwaltung

3 1/2 Monate,

e)

in der Zahlstelle

2 1/2 Monate,

2.

bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht

1 Monat.

Die praktische Ausbildung gemäß Nr. 1 muß in Justizvollzugsanstalten durchgeführt werden, deren Geschäftsanfall eine umfassende Ausbildung gewährleistet.

(3) Durch ausgiebige Zuteilung praktischer Arbeiten aus dem jeweiligen Ausbildungsgebiet soll der Anwärter angehalten werden, sich mit den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vertraut zu machen, sich ein eigenes Urteil zu bilden und sich frühzeitig an ein selbständiges Arbeiten zu gewöhnen. Mit regelmäßig wiederkehrenden Aufgaben darf der Anwärter nur beschäftigt werden, soweit dies seiner Ausbildung dient. Eine Beschäftigung auf einzelnen Dienstposten nur zur Entlastung von Beamten oder Angestellten ist unzulässig.

(4) Die praktische Ausbildung wird durch begleitende Unterrichtsveranstaltungen ergänzt, die der Vertiefung der in den einzelnen Ausbildungsstationen in den Justizvollzugsanstalten (Abs. 2 Nr. 1) erworbenen Kenntnisse dienen und den Anwärtern Gelegenheit geben sollen, die gewonnenen Erfahrungen kritisch zu verarbeiten. Dieser ergänzende Unterricht wird - nach Möglichkeit für jeden Justizvollzugsamtsbezirk zentral - in Form von Arbeitsgemeinschaften durchgeführt. Die Anwärter haben während der Teilnahme an den Arbeitsgemeinschaften aus den Aufgabengebieten der in Absatz 2 unter Nr. 1 genannten Ausbildungsstationen je zwei schriftliche Arbeiten unter Aufsicht zu fertigen. Im übrigen gilt § 13 Abs. 6 Satz 3 bis Satz 6 entsprechend.

(5) Der Anwärter ist verpflichtet, auch durch Selbststudium an der Vervollkommnung seines fachlichen Wissens zu arbeiten.

(6) Einzelheiten der praktischen Ausbildung regeln der Präsident des Justizvollzugsamts und der Generalstaatsanwalt jeweils für ihren Geschäftsbereich in einem Ausbildungsplan. In dem Ausbildungsplan des Präsidenten des Justizvollzugsamts sind auch der Umfang des Unterrichts in den Arbeitsgemeinschaften und dessen Inhalte sowie die Verteilung des Unterrichtsstoffes auf die Arbeitsgemeinschaften zu regeln. Der Ausbildungsplan bedarf der Genehmigung des Justizministers.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1984 S. 553, geändert durch Art. IV d. VO v. 14.10.1998 (GV. NW. S. 594).Aufgehoben durch Neufassung vom 12.06.2002 (GV. NRW. S. 232).

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

§ 31 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 4

§ 1 und § 4 geändert durch VO v. 14.10.1998 (GV. NW. S. 594); in Kraft getreten am 13. November 1998.