Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 29.07.2002 10:27:27.

 

§ 14
Beurteilung der Leistungen

(1) Am Ende eines jeden Ausbildungsabschnitts (§ 9 Abs. 2) - in der praktischen Ausbildung am Ende einer jeden Ausbildungsstation (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a bis e und Nr. 2) - werden die fachlichen und allgemeinen Kenntnisse und Fähigkeiten - unter Berücksichtigung des praktischen Geschicks -, die Leistungen, der Stand der Ausbildung sowie die Persönlichkeit und Führung des Anwärters beurteilt. Die Leistungen des Anwärters in den begleitenden Unterrichtsveranstaltungen (§ 12 Abs. 4) werden gesondert beurteilt. Die Beurteilung schließt - ausgenommen bei dem ersten Ausbildungsabschnitt (§ 9 Abs. 2 Nr. 1) und bei der sechsten Ausbildungsstation der praktischen Ausbildung (§ 12 Abs. 2 Nr. 2) - mit einer Note gem. § 8 ab.

(2) Der Beurteilung werden bei der praktischen Ausbildung die am jeweiligen Arbeitsplatz gezeigten Leistungen zugrunde gelegt. Schließt die Beurteilung einer Ausbildungsstation nicht mindestens mit der Note ,,ausreichend" ab, so ist diese Ausbildungsstation zu wiederholen. Von der Reihenfolge der Ausbildung (§ 9 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 in Vbdg. mit § 12 Abs. 2) kann erforderlichenfalls abgewichen werden.

(3) Bei den begleitenden Unterrichtsveranstaltungen werden der Beurteilung die mündlichen und die schriftlichen Leistungen des Anwärters zugrunde gelegt. Absatz 4 Satz 2 und Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Beim Einführungslehrgang werden der Beurteilung die Leistungen in den Aufgabenfeldern I, II und IV (§ 13 Abs. 2 Nrn. 1 bis 10 und 12) zugrunde gelegt. Hierzu ist für jedes Fach in diesen Aufgabenfeldern eine Note zu bilden. Für die Feststellung der schriftlichen Leistungen sind nur die in den Fächern unter Aufsicht gefertigten Arbeiten (§ 13 Abs. 6 Satz 1) zu berücksichtigen. Ergibt sich für die Aufgabenfelder I, II und IV oder für das Aufgabenfeld I nicht mindestens insgesamt die Note ,,ausreichend", so gilt der Einführungslehrgang als nicht bestanden. In diesem Fall hat sich der Anwärter in den Fächern, in denen seine Leistungen mit weniger als der Note ,,ausreichend" bewertet wurden, innerhalb von 3 Monaten einer schriftlichen und mündlichen Nachprüfung zu unterziehen. War die Gesamtnote der Aufgabenfelder I, II und IV ,,ausreichend", nicht jedoch die Gesamtnote des Aufgabenfeldes I, so erfolgt die Nachprüfung nur in den mit weniger als ,,ausreichend" bewerteten Fächern des Aufgabenfeldes I. Erlangt der Anwärter bei der Nachprüfung in den Aufgabenfeldern I, II und IV bzw. in dem Aufgabenfeld I nicht mindestens insgesamt die Note ,,ausreichend", ist er aus dem Vorbereitungsdienst zu entlassen (§ 7 Abs. 1 Buchstabe b).

(5) Absatz 4 Satz 1 bis Satz 4 gilt für die Beurteilung der im Abschlußlehrgang erbrachten Leistungen entsprechend mit der Maßgabe, daß der Anwärter auch dann, wenn der Abschlußlehrgang als nicht bestanden gilt, Gelegenheit zur Teilnahme an der Laufbahnprüfung erhält.

(6) Jede Beurteilung ist dem Anwärter zur Kenntnisnahme vorzulegen und mit ihm zu besprechen. Die Beurteilungen sind - gegebenenfalls mit einer Gegenäußerung des Anwärters - in einem Sonderheft zu den Personalakten zu nehmen.

III.
Prüfung

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1984 S. 553, geändert durch Art. IV d. VO v. 14.10.1998 (GV. NW. S. 594).Aufgehoben durch Neufassung vom 12.06.2002 (GV. NRW. S. 232).

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

§ 31 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 4

§ 1 und § 4 geändert durch VO v. 14.10.1998 (GV. NW. S. 594); in Kraft getreten am 13. November 1998.