Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 29.07.2002 10:27:27.

 

§ 16
Prüfungsausschuß

(1) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuß abgelegt, der bei der Justizvollzugsschule Nordrhein-Westfalen - Josef-Neuberger-Haus - gebildet wird.

(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus drei Mitgliedern. Der Vorsitzende ist ein Beamter des höheren Vollzugs- und Verwaltungsdienstes, der die Befähigung zum Richteramt besitzen muß. Von den beiden anderen Mitgliedern ist einer ein Beamter des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes und einer ein Beamter des mittleren Verwaltungsdienstes.

(3) Der Justizminister bestellt den Vorsitzenden, die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses und die erforderlichen Stellvertreter widerruflich für die Dauer von drei Jahren; die Wiederbestellung ist zulässig. Die Bestellung zum Prüfer erlischt mit seinem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis.

(4) Der Prüfungsausschuß untersteht der Aufsicht des Justizministers. Die Prüfer sind in ihrer Prüfertätigkeit unabhängig.

(5) Die Justizvollzugsschule wirkt bei der organisatorischen Abwicklung des Prüfungsverfahrens mit.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1984 S. 553, geändert durch Art. IV d. VO v. 14.10.1998 (GV. NW. S. 594).Aufgehoben durch Neufassung vom 12.06.2002 (GV. NRW. S. 232).

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

§ 31 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 4

§ 1 und § 4 geändert durch VO v. 14.10.1998 (GV. NW. S. 594); in Kraft getreten am 13. November 1998.