Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 29.07.2002 10:27:27.

 

§ 18
Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung dauert fünf Tage. Der Anwärter hat unter Aufsicht fünf Aufgaben zu bearbeiten. Die Aufgaben sind den in § 13 Abs. 2 bezeichneten Aufgabenfeldern I und II zu entnehmen, und zwar vier Aufgaben dem Aufgabenfeld I und eine Aufgabe dem Aufgabenfeld II. Für die Bearbeitung und Lösung jeder Aufgabe sind drei Stunden anzusetzen. Die Bearbeitung der Aufgaben soll auch zeigen, ob der Anwärter in der Rechtschreibung und im Gebrauch der Satzzeichen sicher ist und ob er sich in angemessener Form schriftlich auszudrücken vermag.

(2) Die Aufgaben werden von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gestellt. Er kann die Mitglieder des Prüfungsausschusses und den Leiter der Justizvollzugsschule um Vorschläge ersuchen. In jeder Aufgabe sind die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, anzugeben.

(3) Die Aufsicht bei der schriftlichen Prüfung führt eine Lehrkraft der Justizvollzugsschule.

(4) Der Anwärter muß die Arbeiten spätestens bei Ablauf der Bearbeitungsfrist an den Aufsichtführenden abgeben.

(5) Der Aufsichtführende fertigt eine Niederschrift und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit. Er verzeichnet auf jeder Arbeit den Zeitpunkt des Beginns und der Ablieferung und verschließt die Arbeiten in einem Umschlag. Er übermittelt die Arbeiten sodann dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1984 S. 553, geändert durch Art. IV d. VO v. 14.10.1998 (GV. NW. S. 594).Aufgehoben durch Neufassung vom 12.06.2002 (GV. NRW. S. 232).

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

§ 31 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 4

§ 1 und § 4 geändert durch VO v. 14.10.1998 (GV. NW. S. 594); in Kraft getreten am 13. November 1998.