Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 01.07.2003 08:53:24.

 

§ 2
Ausbildungsziel

(1) Die Rechtspflegerausbildung ist eine praxisbezogene Fachausbildung auf wissenschaftlicher Grundlage. Sie soll Rechtspfleger heranbilden, die nach ihrer Persönlichkeit und nach ihren allgemeinen und fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage sind, selbständig auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgabengebieten der Rechtspflege mit wirtschaftlichem und sozialem Verständnis Lebenssachverhalte zu erfassen, zu klären und zu ordnen, Verfahren gesetzmäßig und mit praktischem Geschick zu betreiben, sachgerechte Entscheidungen zu treffen und sie verständlich zu begründen sowie Tätigkeiten in der Justizverwaltung auszuüben.

(2) Der Beamte ist so auszubilden, daß er sich der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unseres Staates verpflichtet fühlt und seinen künftigen Beruf als Dienst für das allgemeine Wohl auffaßt.

II.
Einstellung und Zulassung

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1985 S. 665.Aufgehoben durch VO v. 19.5.2003 (GV. NRW. S. 294), in Kraft treten am 1. August 2003.

Fn2

SGV. NW. 2030.

Fn3

§ 38 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.