Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 01.07.2003 08:53:24.

 

§ 4
Bewerbung

(1) Der Bewerber richtet sein Gesuch an den Präsidenten des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk er eingestellt zu werden wünscht.

(2) Der Bewerbung sind beizufügen:

1. ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf,

2. ein Lichtbild aus neuester Zeit,

3. eine beglaubigte Abschrift (Ablichtung) des Zeugnisses oder der Bescheinigung, durch die die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Nr. 3 nachgewiesen wird,

4. beglaubigte Abschriften (Ablichtungen) von Zeugnissen über die Tätigkeiten seit der Schulentlassung,

5. die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, wenn der Bewerber minderjährig ist.

(3) Ein Bewerber, der bereits im Justizdienst steht, reicht sein Gesuch auf dem Dienstwege ein. Soweit die erforderlichen Unterlagen in den Personalakten enthalten sind, kann auf sie Bezug genommen werden. Der Leiter des Gerichts oder der Behörde, bei der der Bewerber beschäftigt ist, hat sich in einer dienstlichen Beurteilung über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Bewerbers zu äußern; etwaige Bedenken gegen die Zulassung des Bewerbers zum Vorbereitungsdienst sind darzustellen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1985 S. 665.Aufgehoben durch VO v. 19.5.2003 (GV. NRW. S. 294), in Kraft treten am 1. August 2003.

Fn2

SGV. NW. 2030.

Fn3

§ 38 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.