Historische SGV. NRW.

5 / 38

Aufgehoben am 01.07.2003 08:53:24.

 

§ 5
Zulassung

(1) Der Bewerber, dessen Einstellung in Aussicht genommen ist, hat auf Anforderung

1. eine Erklärung abzugeben,

a) ob er gerichtlich vorbestraft ist und ob gegen ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist,

b) ob er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,

2. bei der für ihn zuständigen Meldebehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu beantragen,

3. das Original des Zeugnisses oder der Bescheinigung, durch die die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Nr. 3 nachgewiesen wird, vorzulegen.

(2) Vor der Berufung in das Beamtenverhältnis müssen weiterhin eine Geburtsurkunde oder ein Geburtsschein oder ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern, bei Verheirateten auch die Heiratsurkunde oder ein Auszug aus dem für die Ehe geführten Familienbuch, sowie ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis vorliegen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1985 S. 665.Aufgehoben durch VO v. 19.5.2003 (GV. NRW. S. 294), in Kraft treten am 1. August 2003.

Fn2

SGV. NW. 2030.

Fn3

§ 38 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.