Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 01.07.2003 08:53:24.

 

§ 8
Gliederung und Gestaltung der Ausbildung

(1) Die Rechtspflegerausbildung gliedert sich in fachpraktische Studienzeiten und in fachwissenschaftliche Studienzeiten. Die fachpraktischen Studienzeiten werden bei Gerichten und Staatsanwaltschaften, die fachwissenschaftlichen Studienzeiten an der Fachhochschule im Studiengang Rechtspflege abgeleistet.

(2) Die Ausbildung umfaßt sechs Studienabschnitte. Reihenfolge und Dauer der Studienabschnitte werden wie folgt festgelegt:

1. Praktische Einführung

1 Monat

2. Fachwissenschaftliches Studium I

10 Monate

3. Fachpraktische Ausbildung I

13 Monate

4. Fachwissenschaftliches Studium II

5 Monate

5. Fachpraktische Ausbildung II

4 Monate

6. Fachwissenschaftliches Studium III

3 Monate

(3) Die fachpraktischen Studienzeiten werden durch die Ausbildungspläne geregelt, die Ausbildungsziel, Ausbildungsgegenstände und Ausbildungsmethoden erläutern. Die Präsidenten der Oberlandesgerichte erstellen die Ausbildungspläne nach gegenseitiger Abstimmung jeweils für ihren Geschäftsbereich, und zwar für die Ausbildung bei einer Staatsanwaltschaft im Einvernehmen mit dem Generalstaatsanwalt. Die Pläne bedürfen der Genehmigung des Justizministers.

(4) Die fachwissenschaftlichen Studienzeiten werden durch die Studienordnung der Fachhochschule geregelt.

(5) Studienordnung und Ausbildungspläne sind aufeinander abzustimmen.

(6) Der Student ist verpflichtet, seine Kenntnisse und Fähigkeiten durch Selbststudium zu vervollkommnen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1985 S. 665.Aufgehoben durch VO v. 19.5.2003 (GV. NRW. S. 294), in Kraft treten am 1. August 2003.

Fn2

SGV. NW. 2030.

Fn3

§ 38 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.