Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 01.07.2003 08:53:24.

 

§ 10
Fachwissenschaftliches Studium
(Zweiter, vierter und sechster Studienabschnitt)

(1) Das fachwissenschaftliche Studium soll dem Studenten im Rahmen des Ausbildungsziels (§ 2 Abs. 1) auf wissenschaftlicher Grundlage in Lehrveranstaltungen die für den angestrebten Beruf erforderlichen theoretischen Kenntnisse vermitteln, und zwar:

1. gründliche Kenntnisse

- im Bürgerlichen Recht;

- auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit, insbesondere im Grundbuch-, Familien-, Nachlaß- und Registerrecht;

- im Zivilprozeßrecht und im Recht der Zwangsvollstreckung in das bewegliche und unbewegliche Vermögen sowie im Konkurs- und Vergleichsrecht;

- im Strafprozeßrecht und im Strafvollstreckungsrecht;

- im Kostenrecht, insbesondere in den Verfahren der Kostenfestsetzung.

2. Kenntnisse der Grundzüge

- des Gerichtsverfassungsrechts;

- des Handels- und Gesellschaftsrechts sowie des Rechts der Wertpapiere;

- des Staats-, Verfassungs- und des allgemeinen Verwaltungsrechts einschließlich des Justizverwaltungsrechts;

- des Strafrechts;

- des Arbeitsrechts;

der Wirtschafts- und Bilanzkunde.

Das fachwissenschaftliche Studium soll ferner das soziale, wirtschaftliche und rechtspolitische Verständnis des Studenten wecken und seinen allgemeinen Bildungsstand fördern.

(2) Die Lehrveranstaltungen sollen einschließlich der Klausuren und deren Besprechungen wöchentlich 30 Stunden dauern. Dem Studenten muß hinreichend Zeit zur Verarbeitung des Stoffes und zum Selbststudium verbleiben.

(3) Für die Lehrveranstaltungen sind insgesamt etwa 1700 Vorlesungsstunden vorzusehen; davon entfallen auf das fachwissenschaftliche Studium I etwa 1000 Stunden, auf das Studium II etwa 490 Stunden und auf das Studium III etwa 210 Stunden. Lehrveranstaltungspausen, Feiertage, die Zeiten für die Anfertigung von Klausuren und deren Besprechungen sind auf diese Stundenzahlen nicht anzurechnen.

(4) Der Student fertigt nach Maßgabe der Studienordnung unter Aufsicht schriftliche Arbeiten (Klausuren) an. Ihm können Aufgaben zur schriftlichen häuslichen Bearbeitung gestellt werden. Die Arbeiten sind zu begutachten und zu bewerten sowie unter Hinweis auf Vorzüge und Mängel in Form und Inhalt zu besprechen.

(5) Den Studenten sollen ferner Wahllehrveranstaltungen angeboten werden, die die Pflichtlehrveranstaltungen ergänzen. Die Wahllehrveranstaltungen können auch die Einführung in die Sozial- oder Verwaltungsgerichtsbarkeit, Psychologie, Kriminologie und Datenverarbeitung zum Inhalt haben.

(6) Das Nähere bestimmt die Studienordnung.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1985 S. 665.Aufgehoben durch VO v. 19.5.2003 (GV. NRW. S. 294), in Kraft treten am 1. August 2003.

Fn2

SGV. NW. 2030.

Fn3

§ 38 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.