Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 01.07.2003 08:53:24.

 

§ 11
Fachpraktische Ausbildung
(Dritter und fünfter Studienabschnitt)

(1) In diesen Studienabschnitten soll der Student lernen, die im fachwissenschaftlichen Studium erworbenen Kenntnisse in der Praxis anzuwenden; er soll so gefördert werden, daß er am Schluß der Ausbildung imstande ist, die Aufgaben eines Rechtspflegers selbständig zu erledigen und die sonstigen Aufgaben des gehobenen Justizdienstes wahrzunehmen.

(2) Der Student wird ausgebildet:

1.

bei einem Amtsgericht und zwar in

13 1/2 Monate,

-

Zivilsachen einschließlich der Familiensachen und der Angelegenheiten der Rechtsantragstelle und der Beratungshilfe

2 Monate,

-

Zwangsvollstreckungssachen

1 1/2 Monate,

-

Grundbuchsachen

2 1/2 Monate,

-

Vormundschaftssachen

2 Monate,

-

Nachlaßsachen

1 Monat,

-

Registersachen und sonstigen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

2 Monate,

-

Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungssachen, Konkurs- und Vergleichssachen

2 1/2 Monate;

2.

bei einer Staatsanwaltschaft

1 1/2 Monate;

3.

bei einem Landgericht oder einem Amtsgericht, das von einem Präsidenten geleitet wird

2 Monate,

und zwar in

-

Justizverwaltungssachen

1 Monat,

-

den Aufgaben des Bezirksrevisors

1 Monat.

In jedem Sachgebiet sind das Kostenwesen und die zum Geschäftsgang ergangenen Verwaltungsvorschriften zu berücksichtigen.

(3) Von der Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte nach Absatz 2 kann der Präsident des Oberlandesgerichts, soweit erforderlich, abweichen. Er kann den Studenten auf Antrag für die Dauer von bis zu zwei Monaten einem Gericht eines anderen Gerichtszweiges zur Ausbildung zuweisen. Er bestimmt, auf welchen der in Absatz 2 genannten Abschnitte diese Ausbildung angerechnet wird.

(4) Der Student soll während der fachpraktischen Ausbildung mit allen Arbeiten des jeweiligen Sachgebiets beschäftigt werden. Er soll so häufig, wie dies im Interesse der Ausbildung liegt und den Umständen nach möglich ist, am beruflichen Tagesablauf des ihn ausbildenden Beamten teilnehmen. Anhand praktischer Fälle soll er angehalten werden, sich mit den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vertraut zu machen und sich ein eigenes Urteil zu bilden. So frühzeitig und so weitgehend, wie nach der Befähigung und dem Ausbildungsstand möglich, sind dem Studenten Aufgaben zur selbständigen Bearbeitung zu übertragen. Aufgaben, deren Wahrnehmung dazu dienen würde, den ausbildenden Beamten zu entlasten, dürfen dem Studenten nicht übertragen werden.

(5) Das Nähere bestimmen die Ausbildungspläne.

(6) Der Präsident des Oberlandesgerichts kann einem Rechtspflegeranwärter, dessen Leistungsstand dies zuläßt, nach Abschluß der in § 8 Abs. 2 vorgesehenen Studienabschnitte im Rahmen des Ausbildungsziels Dienstleistungsaufträge im gehobenen Justizdienst erteilen, sofern nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1985 S. 665.Aufgehoben durch VO v. 19.5.2003 (GV. NRW. S. 294), in Kraft treten am 1. August 2003.

Fn2

SGV. NW. 2030.

Fn3

§ 38 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.