Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 01.07.2003 08:53:24.

 

§ 13
Leitung der Ausbildung
Ausbilder

(1) Der Präsident des Oberlandesgerichts leitet die Ausbildung. Er bestimmt die Gerichte und im Einvernehmen mit dem Generalstaatsanwalt die Staatsanwaltschaft, bei denen der Student ausgebildet wird. Die fachhochschulrechtlichen Regelungen und die Verantwortlichkeit des Leiters der Fachhochschule für die wissenschaftlichen Studienzeiten bleiben unberührt.

(2) Für die fachpraktische Ausbildung im einzelnen ist der Leiter der jeweiligen Ausbildungsbehörde verantwortlich. Er bestimmt den Beamten, dem der Student während der fachpraktischen Ausbildung I und II zur Ausbildung am Arbeitsplatz zugewiesen wird, soweit nicht der Präsident des Oberlandesgerichts diese Bestimmung selbst trifft. Dem ausbildenden Beamten dürfen nicht mehr Studenten zugewiesen werden, als er nach Art und Umfang seiner Tätigkeit gründlich ausbilden kann.

(3) Mit der Ausbildung des Studenten sollen - unbeschadet des § 15 a LVO - nur Beamte betraut werden, die dafür fachlich und persönlich geeignet erscheinen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1985 S. 665.Aufgehoben durch VO v. 19.5.2003 (GV. NRW. S. 294), in Kraft treten am 1. August 2003.

Fn2

SGV. NW. 2030.

Fn3

§ 38 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.