Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 01.07.2003 08:53:24.

 

§ 14
Beurteilungen

(1) Jeder, dem ein Student während der fachpraktischen Ausbildung für einen Zeitraum von mindestens einem Monat zur Ausbildung überwiesen ist, hat sich in einer eingehenden Beurteilung über ihn zu äußern. Dabei soll er zu den fachlichen und allgemeinen Kenntnissen und Fähigkeiten, zum praktischen Geschick, zum Stand der Ausbildung und zum Gesamtbild der Persönlichkeit des Studenten Stellung nehmen. Die Beurteilung schließt mit einer der in § 15 genannten Noten ab.

(2) Der Leiter der Fachhochschule beurteilt den Studenten jeweils am Ende des zweiten, vierten und sechsten Studienabschnitts. In die Beurteilung sind die aus den schriftlichen und mündlichen Leistungen gebildeten Noten in den einzelnen Lehrveranstaltungen und die von den Professoren, Dozenten und Lehrbeauftragten nach Beratung festgesetzte Gesamtnote aufzunehmen. Absatz 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(3) Die Lehrkräfte bewerten die Leistungen des Studenten in den begleitenden Lehrveranstaltungen jeweils am Ende des dritten und fünften Studienabschnitts in einer gemeinschaftlichen Beurteilung, die von dem Lehrgangsleiter auszustellen ist. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.

(4) Jede Beurteilung ist dem Studenten zur Kenntnisnahme vorzulegen. Die Beurteilungen sind - gegebenenfalls mit einer Gegenäußerung des Studenten - in einem Sonderheft zu den Personalakten zu nehmen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1985 S. 665.Aufgehoben durch VO v. 19.5.2003 (GV. NRW. S. 294), in Kraft treten am 1. August 2003.

Fn2

SGV. NW. 2030.

Fn3

§ 38 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.