Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 01.07.2003 08:53:24.

 

§ 20
Bestellung der Prüfer

(1) Der Justizminister bestellt die Prüfer für die Rechtspflegerprüfung widerruflich auf die Dauer von drei Jahren. Der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes kann zum Zwecke der Erprobung oder wegen vermehrten Geschäftsanfalls Personen, die die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 erfüllen, vorübergehend ohne förmliche Bestellung heranziehen.

(2) Die Bestellung zum Prüfer erlischt - außer durch Zeitablauf oder Widerruf - mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1985 S. 665.Aufgehoben durch VO v. 19.5.2003 (GV. NRW. S. 294), in Kraft treten am 1. August 2003.

Fn2

SGV. NW. 2030.

Fn3

§ 38 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.