Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 01.07.2003 08:53:24.

 

§ 24
Schriftliche Prüfung

(1) Der Prüfling fertigt an sieben Tagen unter Aufsicht sieben Arbeiten aus dem Aufgabenbereich des Rechtspflegers in folgenden Gebieten an:

1. Zivilsachen mit dem Schwerpunkt im Bürgerlichen Recht;

2. Zivilsachen mit dem Schwerpunkt im Prozeß- und Vollstreckungsrecht;

3. Straf-, Strafprozeß- und Strafvollstreckungssachen;

4. Grundbuchsachen;

5. Zwangsversteigerungs-, Zwangsverwaltungs-, Konkurs- und Vergleichssachen;

6. Registersachen (Handels-, Güterrechts- und Vereinsregister);

7. Kostensachen nach dem Gerichtskostengesetz und der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte einschließlich des Rechts der Kostenfestsetzung.

Die Aufgaben aus den Gebieten Nrn. 1-6 können sich auch auf das zugehörige Kostenrecht erstrecken.

(2) Für die Bearbeitung einer Aufgabe kann eine Zeit bis zu 5 Stunden eingeräumt werden. Die Zeit ist in der Aufgabe zu vermerken. Körperbehinderten Prüflingen kann diese Zeit auf Antrag bis zu einer Stunde verlängert werden.

(3) Die Aufsicht führt ein Beamter des gehobenen Dienstes. Der Prüfling hat die Arbeit spätestens bei Ablauf der Bearbeitungszeit an den Aufsichtführenden abzugeben. Er versieht sie mit einer ihm zugeteilten Kennziffer; die Arbeiten dürfen keine sonstigen Hinweise auf seine Person enthalten. Der Aufsichtführende fertigt eine Niederschrift an und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit. Er verzeichnet auf jeder Arbeit den Zeitpunkt des Beginns und der Abgabe.

(4) Bei Störungen des ordnungsgemäßen Ablaufs des Termins zur Anfertigung einer Aufsichtsarbeit kann der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes die zum Ausgleich etwaiger Beeinträchtigungen notwendigen Maßnahmen treffen. Er kann insbesondere die Bearbeitungszeit verlängern oder für einzelne oder alle Prüflinge die erneute Anfertigung der Aufsichtsarbeit anordnen oder ermöglichen. Die Berufung auf die Störung ist ausgeschlossen, wenn seit ihrem Eintritt mehr als ein Monat verstrichen ist.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1985 S. 665.Aufgehoben durch VO v. 19.5.2003 (GV. NRW. S. 294), in Kraft treten am 1. August 2003.

Fn2

SGV. NW. 2030.

Fn3

§ 38 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.