Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 01.07.2003 08:53:24.

 

§ 28
Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuß abgelegt, der aus dem Vorsitzenden und drei weiteren Prüfern besteht. Der Vorsitzende und ein weiterer Prüfer müssen die Befähigung zum Richteramt, die beiden anderen Prüfer die Befähigung zur Wahrnehmung der Aufgaben eines Rechtspflegers haben. Ein Prüfer soll Professor oder Dozent der Fachhochschule sein.

(2) Zu einer mündlichen Prüfung sollen nicht mehr als sechs Prüflinge geladen werden.

(3) Vor der mündlichen Prüfung soll der Vorsitzende des Prüfungsausschusses mit jedem Prüfling einzeln Rücksprache nehmen, um ein Bild von dessen Persönlichkeit zu gewinnen. Der Vorsitzende berichtet den anderen Prüfern über den Inhalt des Gesprächs.

(4) Die Prüfung dauert etwa vier Stunden; sie ist durch eine angemessene Pause zu unterbrechen.

(5) Die mündliche Prüfung ist eine Verständnisprüfung. Sie erstreckt sich auf die Gegenstände des fachwissenschaftlichen Studiums (§ 10 Abs. 1) und der fachpraktischen Ausbildung (§ 11 Abs. 2).

(6) An der mündlichen Prüfung beteiligen sich alle Prüfer. Sie wird in vier Teilen von jeweils einem Prüfer abgenommen.

(7) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung. Er hat darauf zu achten, daß die Prüflinge in geeigneter Weise befragt werden. Ihm obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung.

(8) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Studenten, die das fachwissenschaftliche Studium I beendet haben, sowie mit der Rechtspflegerausbildung oder -prüfung befaßten Personen gestatten, der mündlichen Prüfung zuzuhören.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1985 S. 665.Aufgehoben durch VO v. 19.5.2003 (GV. NRW. S. 294), in Kraft treten am 1. August 2003.

Fn2

SGV. NW. 2030.

Fn3

§ 38 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.