Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 01.07.2003 08:53:24.

 

§ 30
Beurkundung des Prüfungshergangs

(1) Über den Hergang der mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der festgestellt werden:

1. Ort und Tag der Prüfung;

2. Zusammensetzung des Prüfungsausschusses;

3. die Namen und die Anwesenheit der Prüflinge;

4. die Bewertung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten;

5. die Prüfungsfächer, die Gegenstand der mündlichen Prüfung waren, und die Bewertung der mündlichen Prüfung;

6. die Schlußentscheidung des Prüfungsausschusses;

7. alle sonstigen Entscheidungen des Prüfungsausschusses, insbesondere Entscheidungen nach § 33 Abs. 3 und § 34 Abs. 2;

8. die Verkündung der Entscheidungen des Prüfungsausschusses.

(2) Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden zu unterschreiben.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1985 S. 665.Aufgehoben durch VO v. 19.5.2003 (GV. NRW. S. 294), in Kraft treten am 1. August 2003.

Fn2

SGV. NW. 2030.

Fn3

§ 38 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.