Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 01.07.2003 08:53:24.

 

§ 33
Ordnungswidriges Verhalten im Prüfungsverfahren

(1) Versucht ein Prüfling das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung, insbesondere durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen oder verhält er sich in sonstiger Weise ordnungswidrig, kann diese Leistung mit ,,ungenügend" bewertet oder ihm die Wiederholung aufgegeben werden.

(2) In schwereren Fällen kann der Prüfling von der weiteren Prüfung ausgeschlossen und diese für nicht bestanden erklärt werden. In besonders schweren Fällen kann der Ausschluß mit der Maßgabe erfolgen, daß der Prüfling von einer Wiederholungsprüfung ausgeschlossen ist.

(3) Die Entscheidung über die Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens in der mündlichen Prüfung trifft der Prüfungsausschuß.

(4) Die Entscheidung bleibt für das weitere Prüfungsverfahren wirksam. Sie ist dem Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.

(5) Auch nach Aushändigung des Zeugnisses über das Bestehen der Prüfung kann diese für nicht bestanden erklärt werden, jedoch nur innerhalb einer Frist von 5 Jahren seit dem Tage der mündlichen Prüfung.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1985 S. 665.Aufgehoben durch VO v. 19.5.2003 (GV. NRW. S. 294), in Kraft treten am 1. August 2003.

Fn2

SGV. NW. 2030.

Fn3

§ 38 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.