Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 01.07.2003 08:53:24.

 

§ 37
Aufstiegsbeamte

(1) Ein Beamter des mittleren Justizdienstes kann zur Einführung in die Laufbahn des gehobenen Justizdienstes zugelassen werden, wenn er auf Grund seiner Persönlichkeit und seiner in einer mindestens vierjährigen Dienstzeit gezeigten Leistungen und nach seinem Bildungsstand für den gehobenen Justizdienst geeignet erscheint. Die Dienstzeiten rechnen von der Anstellung als Justizassistent an (§ 11 Abs. 1 LVO); sie können nach Maßgabe des § 30 Abs. 2 Satz 2 LVO gekürzt werden. Über die Zulassung entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts.

(2) Für Aufstiegsbeamte gemäß Absatz 1 findet diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften entsprechende Anwendung:

1. Der Beamte wird in die Aufgaben der Laufbahn des gehobenen Justizdienstes eingeführt. An die Stelle des Vorbereitungsdienstes tritt eine Einführungszeit von gleicher Dauer.

2. Erfüllt der Beamte die Zulassungsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 3 nicht, wird er der Fachhochschule für Rechtspflege als Student mit besonderer Zulassungsvoraussetzung zugewiesen.

3. Der Beamte, der für die Laufbahn des gehobenen Justizdienstes nicht geeignet erscheint oder die Rechtspflegerprüfung auch nach Wiederholung nicht besteht, übernimmt eine Tätigkeit im mittleren Justizdienst.

(3) Auf Beamte der Laufbahn des mittleren Dienstes, die in der Verwaltungs-, Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit tätig sind, sind Absätze 1 und 2 entsprechend anwendbar. Über die Zulassung entscheiden der Präsident des Oberverwaltungsgerichts bzw. der Präsident des Landesarbeitsgerichts bzw. der Präsident des Landessozialgerichts im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Oberlandesgerichts.

(4) Die Vorschriften der Rechtsverordnung über den prüfungserleichterten Aufstieg vom mittleren in den gehobenen Justizdienst des Landes Nordrhein-Westfalen bleiben unberührt.

VI.
Schluß- und Übergangsvorschriften

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1985 S. 665.Aufgehoben durch VO v. 19.5.2003 (GV. NRW. S. 294), in Kraft treten am 1. August 2003.

Fn2

SGV. NW. 2030.

Fn3

§ 38 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.