Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 06.03.2002 11:12:07.

 

§ 16 (Fn 13)
Leistungsnachweise, Beurteilungen

(1) Im Studienabschnitt II haben die Studentinnen und Studenten den Erwerb der für den Polizeivollzugsdienst erforderlichen Basisfertigkeiten (Anlage 5 und 6) nachzuweisen. Haben die Studentinnen und Studenten die Leistungsnachweise zu den in der Anlage 5, Teil A, aufgeführten Basisfertigkeiten nicht erbracht, setzen sie ihre Ausbildung grundsätzlich mit dem nachfolgenden Einstellungsjahrgang fort. Für Studentinnen und Studenten, die einzelne Leistungsnachweise der in der Anlage 5, Teil A, aufgeführten Basisfertigkeiten aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund nicht bis zum Ende des Studienabschnitts II erbringen, kann die Ausbildungsbehörde im Einvernehmen mit der Direktion für Ausbildung der Polizei Nordrhein-Westfalen die Möglichkeit einräumen, die Leistungsnachweise bis zum Ende des Studienabschnitts III zu erbringen. Die Studentinnen und Studenten, die die Leistungsnachweise auch bis zum Ende des Studienabschnitts III nicht erbringen, setzen die Ausbildung mit dem nachfolgenden Einstellungsjahrgang vom Beginn des Studienabschnitts II an fort (Anlagen 5, 6). Sie sind bis dahin in der Ausbildungsbehörde einzusetzen.

(2) Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, die auch nach der Fortsetzung der Ausbildung mit dem folgenden Einstellungsjahrgang die Leistungsnachweise zu den in Anlage 5, Teil A, aufgeführten Basisfertigkeiten nicht erbracht haben, sind zu entlassen.

(3) Für jeden Studienteilabschnitt von mindestens vier Wochen des fachpraktischen Studienabschnitts IV ist eine Beurteilung (Anlage 7) durch die gem. § 11 Abs. 1 bestimmte Ausbilderin oder den nach dieser Vorschrift bestimmten Ausbilder zu fertigen und nach Bekanntgabe zur Ausbildungsakte zu nehmen. Dies gilt auch, wenn der Studienabschnitt IV nicht in Studienteilabschnitte unterteilt ist (Anlage 7).

(4) Jede Beurteilung muß mit einer der in § 21 Abs. 1 genannten Noten und mit einem der dort genannten Punkte abschließen. Werden gem. Absatz 3 Satz 1 mehrere Beurteilungen gefertigt, so sind die Bewertungen entsprechend ihrem zeitlichen Anteil zu gewichten und durch die Ausbildungsleiterin oder den Ausbildungsleiter zu einer Note für den gesamten Studienabschnitt IV zusammenzufassen. Schließt die Beurteilung für den gesamten Studienabschnitt IV nicht mindestens mit der Note ,,ausreichend" und mit mindestens 5,00 Punkten ab, setzen die Studentinnen und Studenten ihre Ausbildung mit dem nachfolgenden Einstellungsjahrgang fort. Bei der Feststellung des Gesamtergebnisses gem. § 26 Abs. 2 Nr. 2 ist nur die Beurteilung für die Wiederholungszeit zu berücksichtigen.

(5) Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, deren Beurteilung auch nach Fortsetzung der Ausbildung mit dem nachfolgenden Einstellungsjahrgang nicht mindestens mit der Note "ausreichend" und mindestens 5,00 Punkten abschließt, sind zu entlassen. Für die zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II zugelassenen Beamtinnen und Beamten gilt dies mit der Maßgabe, daß sie aus der Ausbildung ausscheiden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1995 S. 170, geändert durch VO v. 10. 9. 1996 (GV. NW. S. 356; ber. S. 418), 6.5.1998 (GV. NW. S. 385), 3.2.2000 (GV. NRW. S. 63), 7.8.2000 (GV. NRW. S. 562).
Aufgehoben durch Neufassung v. 14.8.2001 (GV. NRW. S. 506).

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

§ 2, § 3 und § 4 zuletzt geändert durch VO v. 6.5.1998 (GV. NW. S. 385); in Kraft getreten am 5. Juni 1998.

Fn 4

§ 5, § 7 und § 8 zuletzt geändert durch VO v. 6.5.1998 (GV. NW. S. 385); in Kraft getreten am 5. Juni 1998.

Fn 5

§ 12 geändert durch VO v. 10. 9. 1996 (GV. NW. S. 356); in Kraft getreten am 20. September 1996.

Fn 6

§ 20 Abs. 5 und § 21 Abs. 2 geändert durch VO v. 10. 9. 1996 (GV. NW. S. 356); in Kraft getreten am 20. September 1996.

Fn 7

§ 26 geändert durch VO v. 10. 9. 1996 (GV. NW. S. 356); in Kraft getreten am 20. September 1996.

Fn 8

§ 27 Abs. 1 geändert durch VO v. 10. 9. 1996 (GV. NW. S. 356); in Kraft getreten am 20. September 1996.

Fn 9

SGV. NW. 203012.

Fn 10

§ 31 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 11

GV. NW. ausgegeben am 27. März 1995.

Fn 12

§13 und § 17 zuletzt geändert durch VO v. 6.5.1998 (GV. NW. S. 385); in Kraft getreten am 5. Juni 1998.

Fn 13

§ 14 und § 16 zuletzt geändert durch VO v. 3.2.2000 (GV. NRW. S. 63); in Kraft getreten am 22. Februar 2000.

Fn 14

§ 25 geändert durch VO v. 3.2.2000 (GV. NRW. S. 63); in Kraft getreten am 22. Februar 2000.

Fn 15

§ 16 a eingefügt durch VO v. 7.8.2000 (GV. NRW. S. 562); in Kraft getreten am 1. September 2000.