Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 23.10.2001 14:48:24.

 

§ 10 (Fn 9)
Fahrauslagen

(1) Notwendige Fahrauslagen werden erstattet

1. bei Inanspruchnahme von Leistungen nach den §§ 3, 6 und 7,

2. bei Begutachtungen in Verbindung mit Leistungen der freien Heilfürsorge auf Veranlassung der Polizeiärztin oder des Polizeiarztes,

3. bei ambulanten Behandlungen, die anstelle einer stationären Behandlung durchgeführt werden,

4. bei Rettungsfahrten zum Krankenhaus auch dann, wenn eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist,

5. bei anderen Fahrten aus Anlaß einer ärztlichen Behandlung, bei denen eine fachliche Betreuung oder die besondere Einrichtung eines Krankenkraftwagens erforderlich ist oder bei denen dies aufgrund des Zustandes der Polizeivollzugsbeamtin oder des Polizeivollzugsbeamten zu erwarten ist (Krankentransport).

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 1, 2 und 3 sind in der Regel die nachgewiesenen Kosten der niedrigsten Beförderungsklasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel und für die Beförderung von Gepäck erstattungsfähig. Dies gilt auch für Fahrauslagen einer Begleitperson, wenn die Begleitung aus medizinischen Gründen notwendig ist. Bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs werden die Kosten in Höhe des Fahrpreises für Beförderungsmittel im Sinne des Satzes 1 übernommen. Den Nachweis über die Höhe der Kosten führt die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte.

(3) Die Erstattung von nachgewiesenen Kosten für andere Beförderungsmittel (z. B. Taxi, Mietwagen, Krankentransportwagen, Rettungswagen, Rettungshubschrauber) setzt - mit Ausnahme von Notfällen - eine vor dem Transport ausgestellte ärztliche Verordnung über die Notwendigkeit ihrer Benutzung voraus. Bei Vorliegen einer ärztlichen Verordnung für eine Beförderung mit einem Taxi oder einem Mietwagen können die Kosten für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs in entsprechender Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 2 des Landesreisekostengesetzes übernommen werden.

(4) Fahrauslagen, die bei Erkrankung während eines privaten Auslandsaufenthaltes entstehen, sowie die Kosten des Rücktransports an den Wohnort werden nicht erstattet.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1967 S. 188, geändert durch VO v. 18. 5. 1984 (GV. NW. S. 338), 3. 5. 1986 (GV. NW. S. 349), 21.3.1997 (GV. NW. S. 62), 16.9.1997 (GV. NW. S. 372), 26.8.1999 (GV. NRW. S. 509).Aufgehoben durch VO v. 13.7.2001 (GV. NRW. S. 536).

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

§§ 2 und 4 zuletzt geändert durch VO v. 21. 3. 1997 (GV. NW. S. 62); in Kraft getreten am 16. April 1997.

Fn 4

§ 5 zuletzt geändert durch VO v. 16.9.1997 (GV. NW. S. 372); in Kraft getreten am 24. Oktober 1997.

Fn 5

§ 6 zuletzt geändert durch VO v. 16.9.1997 (GV. NW. S. 372); in Kraft getreten 24. Oktober 1997.

Fn 6

§ 11 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 7

§ 1 geändert durch VO v. 21. 3. 1997 (GV. NW. S. 62); in Kraft getreten am 16. April 1997.

Fn 8

§ 7 und § 9 geändert durch VO v. 21. 3. 1997 (GV. NW. S. 62); in Kraft getreten am 16. April 1997.

Fn 9

§ 10 geändert durch VO v. 21. 3. 1997 (GV. NW. S. 62); in Kraft getreten am 16. April 1997.

Fn 10

§ 8 zuletzt geändert durch VO v. 26.8.1999 (GV. NRW. S. 509); in Kraft getreten am 15. September 1999.