Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 25.06.2004 14:08:49.

 

§ 1
Ernennung, Entlassung, Zurruhesetzung,
Versetzung

(1) Die Ausübung der Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand wird übertragen

für die Beamten des einfachen, des mittleren und des gehobenen Dienstes, denen ein Amt der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 verliehen ist oder wird, für die entsprechenden Beamten ohne Amt, für die Beamten auf Widerruf des höheren Dienstes und für die Ehrenbeamten meines Geschäftsbereichs bei

1. den Regierungspräsidenten

auf den jeweiligen Regierungspräsidenten,

2. dem Institut für Landes- und Stadtentwicklungsforschung des Landes Nordrhein-Westfalen auf diese Einrichtung.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Erklärung des Einverständnisses zu einer Versetzung in den Landesdienst sowie für die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn (§ 28 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes, § 123 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes).

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1979 S. 541.Aufgehoben durch VO v. 27.3.2001 (GV. NRW. S. 160); in Kraft getreten am 18. April 2001.

Fn2

SGV. NW. 2030.

Fn3

§ 9 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.

Fn4

GV. NW. ausgegeben am 30. August 1979.