Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 27.08.2001 12:26:01.

 

§ 4

(1) Die Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen bearbeiten abschließend die mit Strafe oder Geldbuße bedrohten Verkehrsverstöße einschließlich aller Verkehrsunfälle. Sie geben derartige Vorgänge an die zuständigen hessischen Behörden ab. Bei anderen mit Strafe oder Geldbuße bedrohten Handlungen sind die Vorgänge zur weiteren Bearbeitung an die zuständigen Polizeidienststellen des Landes Hessen weiterzuleiten.

(2) Die statistischen Meldungen über Verkehrsunfälle sind unmittelbar dem Hessischen Statistischen Landesamt in Wiesbaden vorzulegen.

(3) Von Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen festgesetzte Verwarnungsgelder fließen dem Land Nordrhein-Westfalen zu.

(4) Über besondere Vorkommnisse ist der Hessische Minister des Innern und der Regierungspräsident in Darmstadt zu unterrichten.

(5) Polizeiliche Maßnahmen bei vorhersehbaren Verkehrsstörungen (Sperrungen, Umleitungen, Beschilderungen oder Verkehrslagemeldungen) sind mit den zuständigen Polizei- und Verwaltungsdienststellen des Landes Hessen abzusprechen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1972 S. 178.Siehe neue Bekanntmachung der Vereinbarung v. 9.1.1973 (GV. NRW. S. 23).

Fn2

SGV. NW. 205.