Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 27.08.2001 12:26:01.

 

§ 5

Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres, frühestens zum 31. Dezember 1974, gekündigt werden. Ihre Geltungsdauer verlängert sich jeweils um zwei Jahre, wenn nicht fristgerecht gekündigt wird.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1972 S. 178.Siehe neue Bekanntmachung der Vereinbarung v. 9.1.1973 (GV. NRW. S. 23).

Fn2

SGV. NW. 205.