Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 07.05.2002 16:04:59.

 

§ 2

Die Polizeivollzugsbeamten des Landes Rheinland-Pfalz nehmen folgende Aufgaben wahr:

1. Überwachung des Straßenverkehrs und Erforschung mit Strafe oder Geldbuße bedrohter Handlungen einschließlich der Aufnahme von Verkehrsunfällen und der notwendigen polizeilichen Maßnahmen zur Versorgung Verletzter und Sicherung von Sachgütern.

2. Verkehrsregelungs- und -lenkungsmaßnahmen sowie Rundfunkwarndienst bei Verkehrsstörungen.

3. Laufende Überprüfung von Verkehrszeichen und -einrichtungen sowie Sicherungsmaßnahmen an Bau- und Schadensstellen.

4. Begleitung von Schwer- und Großraumtransporten, gefährdeten Transporten und Transporten mit gefährlichen Stoffen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1972 S. 430.Aufgehoben durch Bek. v. 14.2.2002 (GV. NRW S. 90).

Fn2

SGV. NW. 205.

Fn3

GV. NW. ausgegeben am 28. Dezember 1972.