Historische SGV. NRW.

4 / 6

Aufgehoben am 07.05.2002 16:04:59.

 

§ 4

(1) Die Polizeivollzugsbeamten des Landes Rheinland-Pfalz bearbeiten abschließend die mit Strafe oder Geldbuße bedrohten Verkehrsverstöße einschließlich aller Verkehrsunfälle. Sie geben derartige Vorgänge an die zuständigen Behörden des Landes Nordrhein-Westfalen ab. Bei anderen mit Strafe oder Geldbuße bedrohten Handlungen sind die Vorgänge zur weiteren Bearbeitung an die zuständigen Polizeidienststellen des Landes Nordrhein-Westfalen weiterzuleiten.

(2) Die statistischen Meldungen über Verkehrsunfälle sind unmittelbar dem Statistischen Landesamt Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf zuzuleiten.

(3) Von Polizeivollzugsbeamten des Landes Rheinland-Pfalz festgesetzte Verwarnungsgelder fließen dem Land Rheinland-Pfalz zu.

(4) Über besondere Vorkommnisse sind der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen und der Regierungspräsident Köln zu unterrichten.

(5) Polizeiliche Maßnahmen bei vorhersehbaren Verkehrsstörungen (Sperrungen, Umleitungen, Beschilderungen oder Verkehrslagemeldungen) sind mit den zuständigen Polizei- und Verwaltungsdienststellen des Landes Nordrhein-Westfalen abzusprechen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1972 S. 430.Aufgehoben durch Bek. v. 14.2.2002 (GV. NRW S. 90).

Fn2

SGV. NW. 205.

Fn3

GV. NW. ausgegeben am 28. Dezember 1972.