Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 27.08.2001 12:19:06.

 

Artikel 1

(1) Bei der Verfolgung mit Strafe bedrohter Handlungen sind die Polizeivollzugsbeamten jedes vertragschließenden Landes berechtigt, Amtshandlungen auch in den anderen Bundesländern vorzunehmen, wenn einheitliche Ermittlungen insbesondere wegen der räumlichen Ausdehnung der Tat oder der in der Person des Täters oder in der Tatausführung liegenden Umstände notwendig erscheinen.

(2) Amtshandlungen sollen außer bei Gefahr im Verzuge nur im Benehmen mit der zuständigen Polizeidienststelle vorgenommen werden; ist das nicht möglich, so ist die zuständige Polizeidienststelle unverzüglich zu benachrichtigen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1973 S. 260Siehe neue Bekanntmachung des Abkommens vom 20. Januar 1992 (GV. NRW. S. 58).

NRW. S. 58).

Fn 2

SGV. NW. 205.