Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 27.08.2001 12:19:06.

 

Artikel 4

(1) Das Abkommen gilt für die Dauer von 5 Jahren und verlängert sich auf unbestimmte Zeit, wenn es nicht mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Jahres gekündigt wird. Die Kündigung ist allen anderen Beteiligten gegenüber schriftlich zu erklären. Die Kündigung durch ein Land läßt die Gültigkeit des Abkommens zwischen den anderen Ländern unberührt.

(2) Das Abkommen tritt am 1. April 1970 in Kraft.

Berlin, den 6. November 1969

Für das Land Baden-Württemberg

Der Innenminister

Krause

Für das Land Bayern

Der Staatsminister des Innern

Dr. Merk

Für das Land Berlin

Der Regierende Bürgermeister von Berlin

Klaus Schütz

Für die Freie Hansestadt Bremen

Der Senator für Inneres

Löbert

Die Freie und Hansestadt Hamburg

Für den Senat

Heinz Runau

Für das Land Hessen

Der Minister des Innern

Dr. Strelitz

Für das Land Niedersachsen

Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten

Der Niedersächsische Minister des Innern

In Vertretung

Dr. Langensiepen

Für das Land Nordrhein-Westfalen

Der Innenminister

Willi Weyer

Für das Land Rheinland-Pfalz

Der Minister des Innern

Wolter

Für das Land Schleswig-Holstein

Der Innenminister

Dr. Schlegelberger

Für das Saarland

Der Minister des Innern

Schnur

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1973 S. 260Siehe neue Bekanntmachung des Abkommens vom 20. Januar 1992 (GV. NRW. S. 58).

NRW. S. 58).

Fn 2

SGV. NW. 205.