Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 19.08.2003 18:14:55.

 

§ 9
Befragung, Auskunftspflicht,
allgemeine Regeln der Datenerhebung

(1) Die Polizei kann jede Person befragen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie sachdienliche Angaben machen kann, die für die Erfüllung einer bestimmten polizeilichen Aufgabe erforderlich sind. Für die Dauer der Befragung kann die Person angehalten werden.

(2) Eine Person, deren Befragung nach Absatz 1 zulässig ist, ist verpflichtet, auf Frage Namen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Wohnanschrift und Staatsangehörigkeit anzugeben. Sie ist zu weiteren Auskünften verpflichtet, soweit gesetzliche Handlungspflichten bestehen.

(3) Die Befragung richtet sich an den Betroffenen. Ist dessen Befragung nicht oder nicht rechtzeitig möglich oder würde sie die Erfüllung der polizeilichen Aufgabe erheblich erschweren oder gefährden, können die Daten auch ohne Kenntnis des Betroffenen erhoben werden, wenn dies zur Aufgabenwahrnehmung gemäß Absatz 1 erforderlich ist.

(4) Befragung und Datenerhebung sind offen durchzuführen; eine verdeckte Datenerhebung ist nur zulässig, wenn dies durch Gesetz zugelassen ist.

(5) Die Erhebung personenbezogener Daten zu unbestimmten oder noch nicht bestimmbaren Zwecken ist unzulässig. Eine Datenerhebung über nicht gefahren- oder tatbezogene Merkmale sowie über Erkrankungen oder besondere Verhaltensweisen des Betroffenen ist nur zulässig, soweit dies für Identifizierungszwecke oder zum Schutz des Betroffenen, von Polizeivollzugsbeamten oder Dritten erforderlich ist.

(6) Werden durch Befragung Daten beim Betroffenen oder bei Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs erhoben, sind diese in geeigneter Weise über die Rechtsvorschriften für die Datenerhebung sowie entweder über die bestehende Auskunftspflicht oder über die Freiwilligkeit der Auskunft aufzuklären, es sei denn, dies ist wegen besonderer Umstände offenkundig nicht angemessen oder die Erfüllung der polizeilichen Aufgaben wird hierdurch erheblich erschwert oder gefährdet.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1990 S. 70, ber. S. 580, geändert durch Art. 6 d. 3. Gesetzes zur Änderung d. Verwaltungsverfahrensgesetzes f. d. Land Nordrhein-Westfalen und zur Änderung anderer verwaltungsrechtl. Vorschriften v. 24. 11. 1992 (GV. NW. S. 446), Artikel 3 d. Gesetzes zur Änderung des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 452), Artikel 1 d. Gesetzes zur Änderung d. Polizeigesetzes und des Ordnungsbehördengesetzes v. 18.12.2001 (GV. NRW. S. 870).Obsolet geworden durch Bekanntmachung der Neufassung vom 25. Juli 2003 (GV. NRW. S. 441).

Fn 2

§ 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 1 geändert durch Art. 6 d. Gesetzes v. 24. 11. 1992 (GV. NW. S. 446); in Kraft getreten am 12. Dezember 1992.

Fn 3

§ 37 Abs. 2 geändert durch Art. 6 d. Gesetzes v. 24. 11. 1992 (GV. NW. S. 446); in Kraft getreten am 12. Dezember 1992.

Fn 4

§ 61 Abs. 2 ber. (GV. NW. 1990 S. 580).

Fn 5

§ 15a eingefügt durch Art. 3 d. Gesetzes v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 452); in Kraft getreten am 31. Mai 2000.

Fn 6

§ 7, § 35 und § 53 geändert durch Artikel 1 d. Gesetzes v. 18.12.2001 (GV. NRW. S. 870); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 7

§ 34a eingefügt durch Artikel 1 d. Gesetzes v. 18.12.2001 (GV. NRW. S. 870); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.