Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 19.08.2003 18:14:55.

 

§ 15 a (Fn 5)
Datenerhebung durch den offenen Einsatz optisch-technischer Mittel

(1) Zur Verhütung von Straftaten kann die Polizei einzelne öffentlich zugängliche Orte, an denen wiederholt Straftaten begangen wurden, mittels Bildübertragung beobachten, solange Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort weitere Straftaten begangen werden. Die Beobachtung ist, falls nicht offenkundig, durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen.

(2) Ergibt sich durch die Beobachtung der Verdacht einer begonnenen oder unmittelbar bevorstehenden Straftat, können die übertragenen Bilder aufgezeichnet werden. Die Aufzeichnungen dürfen nur zur Verfolgung von Straftaten verwendet werden. Soweit sie für diesen Zweck nicht oder nicht mehr benötigt werden, sind sie unverzüglich zu löschen.

(3) Werden die aufgezeichneten Daten einer bestimmten Person zugeordnet und verarbeitet, so ist diese jeweils davon zu benachrichtigen. Von der Benachrichtigung kann abgesehen werden, solange das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung das Benachrichtigungsrecht der betroffenen Person erheblich überwiegt.

(4) Straftaten im Sinne dieser Vorschrift sind solche von erheblicher Bedeutung im Sinne von § 8 Abs. 3 dieses Gesetzes sowie die im Sinne der §§ 224, 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB.

III.
Besondere Mittel der Datenerhebung

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1990 S. 70, ber. S. 580, geändert durch Art. 6 d. 3. Gesetzes zur Änderung d. Verwaltungsverfahrensgesetzes f. d. Land Nordrhein-Westfalen und zur Änderung anderer verwaltungsrechtl. Vorschriften v. 24. 11. 1992 (GV. NW. S. 446), Artikel 3 d. Gesetzes zur Änderung des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 452), Artikel 1 d. Gesetzes zur Änderung d. Polizeigesetzes und des Ordnungsbehördengesetzes v. 18.12.2001 (GV. NRW. S. 870).Obsolet geworden durch Bekanntmachung der Neufassung vom 25. Juli 2003 (GV. NRW. S. 441).

Fn 2

§ 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 1 geändert durch Art. 6 d. Gesetzes v. 24. 11. 1992 (GV. NW. S. 446); in Kraft getreten am 12. Dezember 1992.

Fn 3

§ 37 Abs. 2 geändert durch Art. 6 d. Gesetzes v. 24. 11. 1992 (GV. NW. S. 446); in Kraft getreten am 12. Dezember 1992.

Fn 4

§ 61 Abs. 2 ber. (GV. NW. 1990 S. 580).

Fn 5

§ 15a eingefügt durch Art. 3 d. Gesetzes v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 452); in Kraft getreten am 31. Mai 2000.

Fn 6

§ 7, § 35 und § 53 geändert durch Artikel 1 d. Gesetzes v. 18.12.2001 (GV. NRW. S. 870); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 7

§ 34a eingefügt durch Artikel 1 d. Gesetzes v. 18.12.2001 (GV. NRW. S. 870); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.