Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 19.08.2003 18:14:55.

 

§ 17
Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz
technischer Mittel zur Anfertigung
von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen

(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten erheben durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen

1. über die in den §§ 4 und 5 genannten und unter den Voraussetzungen des § 6 über die dort genannten Personen, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist,

2. über Personen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß diese Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wollen, sowie über deren Kontakt- oder Begleitpersonen, wenn die Datenerhebung zur vorbeugenden Bekämpfung dieser Straftaten erforderlich ist.

Dabei dürfen auch personenbezogene Daten über andere Personen erhoben werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Datenerhebung nach Satz 1 durchführen zu können.

(2) Ein verdeckter Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen in oder aus der Wohnung (§ 41 Abs. 1 Satz 2) des Betroffenen ist nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 zulässig.

(3) Der verdeckte Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen darf nur durch den Behördenleiter angeordnet werden. Die Erhebung personenbezogener Daten in oder aus der Wohnung des Betroffenen durch den verdeckten Einsatz der in Satz 1 genannten technischen Mittel darf nur durch den Richter angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Maßnahme durch den Behördenleiter angeordnet werden. Eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich herbeizuführen. Der Herbeiführung der richterlichen Entscheidung bedarf es nicht, wenn anzunehmen ist, daß die Entscheidung des Richters erst nach Beendigung der Maßnahme ergehen wird. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeibehörde ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Einer Anordnung nach Absatz 3 bedarf es nicht, wenn das technische Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen ausschließlich zum Schutz der bei einem polizeilichen Einsatz tätigen Personen mitgeführt und verwendet wird. Aufzeichnungen sind unverzüglich nach Beendigung des Einsatzes zu löschen, es sei denn, sie werden zur Verfolgung von Straftaten benötigt. § 24 Abs. 5 und 6 sowie § 32 Abs. 5 und 6 bleiben unberührt.

(5) Personen, gegen die sich Datenerhebungen richteten, sind nach Abschluss der Maßnahme hierüber durch die Polizei zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Datenerhebung erfolgen kann. Eine Unterrichtung durch die Polizei unterbleibt, wenn wegen desselben Sachverhalts ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen eingeleitet worden ist.

(6) Bildaufzeichnungen, die mit einem selbsttätigen Aufzeichnungsgerät angefertigt wurden und ausschließlich Personen betreffen, gegen die sich die Datenerhebungen nicht richteten, sind unverzüglich zu vernichten, es sei denn, sie werden zur Verfolgung von Straftaten benötigt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1990 S. 70, ber. S. 580, geändert durch Art. 6 d. 3. Gesetzes zur Änderung d. Verwaltungsverfahrensgesetzes f. d. Land Nordrhein-Westfalen und zur Änderung anderer verwaltungsrechtl. Vorschriften v. 24. 11. 1992 (GV. NW. S. 446), Artikel 3 d. Gesetzes zur Änderung des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 452), Artikel 1 d. Gesetzes zur Änderung d. Polizeigesetzes und des Ordnungsbehördengesetzes v. 18.12.2001 (GV. NRW. S. 870).Obsolet geworden durch Bekanntmachung der Neufassung vom 25. Juli 2003 (GV. NRW. S. 441).

Fn 2

§ 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 1 geändert durch Art. 6 d. Gesetzes v. 24. 11. 1992 (GV. NW. S. 446); in Kraft getreten am 12. Dezember 1992.

Fn 3

§ 37 Abs. 2 geändert durch Art. 6 d. Gesetzes v. 24. 11. 1992 (GV. NW. S. 446); in Kraft getreten am 12. Dezember 1992.

Fn 4

§ 61 Abs. 2 ber. (GV. NW. 1990 S. 580).

Fn 5

§ 15a eingefügt durch Art. 3 d. Gesetzes v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 452); in Kraft getreten am 31. Mai 2000.

Fn 6

§ 7, § 35 und § 53 geändert durch Artikel 1 d. Gesetzes v. 18.12.2001 (GV. NRW. S. 870); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 7

§ 34a eingefügt durch Artikel 1 d. Gesetzes v. 18.12.2001 (GV. NRW. S. 870); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.