Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 19.08.2003 18:14:55.

 

§ 42
Verfahren bei der Durchsuchung von Wohnungen

(1) Durchsuchungen dürfen außer bei Gefahr im Verzug nur durch den Richter angeordnet werden. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Wohnung liegt. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(2) Bei der Durchsuchung einer Wohnung hat der Wohnungsinhaber das Recht, anwesend zu sein. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar zuzuziehen.

(3) Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist der Grund der Durchsuchung unverzüglich bekanntzugeben, soweit dadurch der Zweck der Maßnahmen nicht gefährdet wird.

(4) Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muß die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und das Ergebnis der Durchsuchung enthalten. Die Niederschrift ist von einem durchsuchenden Beamten und dem Wohnungsinhaber oder der zugezogenen Person zu unterzeichnen. Wird die Unterschrift verweigert, so ist hierüber ein Vermerk aufzunehmen. Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift auszuhändigen.

(5) Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die Aushändigung einer Abschrift nach den besonderen Umständen des Falles nicht möglich oder würde sie den Zweck der Durchsuchung gefährden, so sind dem Betroffenen lediglich die Durchsuchung unter Angabe der verantwortlichen Dienststelle sowie Zeit und Ort der Durchsuchung schriftlich zu bestätigen.

(6) § 14 Abs. 3 gilt entsprechend.

Sechster Unterabschnitt
Sicherstellung und Verwahrung

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1990 S. 70, ber. S. 580, geändert durch Art. 6 d. 3. Gesetzes zur Änderung d. Verwaltungsverfahrensgesetzes f. d. Land Nordrhein-Westfalen und zur Änderung anderer verwaltungsrechtl. Vorschriften v. 24. 11. 1992 (GV. NW. S. 446), Artikel 3 d. Gesetzes zur Änderung des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 452), Artikel 1 d. Gesetzes zur Änderung d. Polizeigesetzes und des Ordnungsbehördengesetzes v. 18.12.2001 (GV. NRW. S. 870).Obsolet geworden durch Bekanntmachung der Neufassung vom 25. Juli 2003 (GV. NRW. S. 441).

Fn 2

§ 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 1 geändert durch Art. 6 d. Gesetzes v. 24. 11. 1992 (GV. NW. S. 446); in Kraft getreten am 12. Dezember 1992.

Fn 3

§ 37 Abs. 2 geändert durch Art. 6 d. Gesetzes v. 24. 11. 1992 (GV. NW. S. 446); in Kraft getreten am 12. Dezember 1992.

Fn 4

§ 61 Abs. 2 ber. (GV. NW. 1990 S. 580).

Fn 5

§ 15a eingefügt durch Art. 3 d. Gesetzes v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 452); in Kraft getreten am 31. Mai 2000.

Fn 6

§ 7, § 35 und § 53 geändert durch Artikel 1 d. Gesetzes v. 18.12.2001 (GV. NRW. S. 870); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 7

§ 34a eingefügt durch Artikel 1 d. Gesetzes v. 18.12.2001 (GV. NRW. S. 870); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.