Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 11.04.2003 16:24:49.

 

§ 4 (Fn 2, 3)

(1) Der Finanzbedarf wird mit Ausnahme der Kosten für Grund und Boden sowie für die Errichtung von Gebäuden nach Maßgabe dieser Vereinbarung von den Ländern gemeinsam getragen.

(2) Das Land Berlin und die anderen Bundesländer tragen die umzulegenden Kosten je zur Hälfte. Die auf die anderen Länder im einzelnen entfallenden Kostenanteile werden nach Maßgabe des jeweils aktuellen Königsteiner Schlüssels (ohne Berlin) berechnet. Der Anteil Berlins erfaßt auch einen möglichen Anteil des Bundes, den dieser unmittelbar für die ZERV leistet. Etwaige Einnahmen des Landes Berlin aus Vermögenswerten, die für verfallen erklärt werden oder der Einziehung unterliegen (§ 74 e StGB) und aus Verfahren aufgrund der Tätigkeit von ZERV resultieren, führen zu einer Verringerung der Finanzierungsbeiträge der anderen Länder. Übersteigen die Einnahmen eines Jahres den Finanzbedarf, so ist eine Erstattung bereits geleisteter Finanzierungsbeiträge oder eine Verrechnung mit noch zu leistenden Finanzierungsbeiträgen vorzunehmen.

Vorschlag, Zahlung und Rechnungslegung

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1993 S. 714, geändert durch Bek. v. 27. 8. 1996 (GV. NW. S. 354).Das Abkommen über die ZERV ist am 31. Dezember 2000 gemäß § 12 Abs. 1 außer Kraft getreten (IMK-Beschluss vom 5. Mai 2000 zu Top 15).

Fn2

§ 4 Abs. 2 geändert durch Bek. v. 27. 8. 1996 (GV. NW. S. 354); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 1996.

Fn3

§ 4 Abs. 3 gestrichen mit Wirkung vom 1. Januar 1996 durch Bek. v. 27. 8. 1996 (GV. NW. S. 354).

Fn4

s. hierzu Bek. v. 10. 5. 1994 (GV. NW. S. 243).