Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 11.04.2003 16:24:49.

 

§ 6

(1) Die haushaltsmäßige Bewirtschaftung der Kostenbeiträge der Länder übernimmt das Land Berlin.

(2) Die Kostenbeiträge werden vom Land Berlin nach Feststellung des Haushaltsplans und Ermittlung der auf die Länder entfallenden Beiträge im Laufe eines jeden Haushaltsjahres in zwei gleichen Teilbeträgen zum 1. April und 1. Oktober erhoben.

(3) Das Land Berlin kann über- und außerplanmäßige Ausgaben bis zu 5 v. H. über den umlegungsfähigen jährlichen Finanzbedarf leisten; entsprechendes gilt für Verpflichtungsermächtigungen.

(4) Über- und Minderzahlungen gegenüber dem sich nach der Jahresrechnung ergebenden Finanzbedarf werden jeweils bei der Teilrate zum 1. April des folgenden Haushaltsjahres ausgeglichen.

Übergangsregelung

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1993 S. 714, geändert durch Bek. v. 27. 8. 1996 (GV. NW. S. 354).Das Abkommen über die ZERV ist am 31. Dezember 2000 gemäß § 12 Abs. 1 außer Kraft getreten (IMK-Beschluss vom 5. Mai 2000 zu Top 15).

Fn2

§ 4 Abs. 2 geändert durch Bek. v. 27. 8. 1996 (GV. NW. S. 354); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 1996.

Fn3

§ 4 Abs. 3 gestrichen mit Wirkung vom 1. Januar 1996 durch Bek. v. 27. 8. 1996 (GV. NW. S. 354).

Fn4

s. hierzu Bek. v. 10. 5. 1994 (GV. NW. S. 243).