Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 11.04.2003 16:24:49.

 

§ 7

(1) Für die Jahre 1992 und 1993 umfassende Übergangszeit bis zum genehmigten Haushaltsvoranschlag des Finanzbedarfs für das kommende Jahr (§ 5 Abs. 1) gilt folgende Übergangsregelung:

1. Soweit die Länder Ermittlungsbeamte abgeordnet haben, tragen sie die Kosten selbst.

2. Gleiches gilt für die Beamten der Berliner Polizei.

3. Zu dem Personalaufwand für Assistenz- und Führungskräfte und zu dem Sachaufwand sowie zu etwaigen institutionsbedingten Kosten leisten die beteiligten Länder jeweils einen Beitrag, der sich nach den tatsächlichen Ausgaben richtet.

(2) Die dem Land Berlin nach dem 30. Juni 1992 entstandenen Kosten (Abs. 1 Nr. 3) werden mit dem Finanzbedarf 1993 geltend gemacht. Die Kosten (Abs. 1 Nr. 3) für 1993 werden dementsprechend zusammen mit dem Haushaltsvoranschlag 1994 angefordert.

(3) Die Feststellung der Erstattungsbeiträge erfolgt entsprechend den §§ 4 bis 6.

Rechnungsbelegung

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1993 S. 714, geändert durch Bek. v. 27. 8. 1996 (GV. NW. S. 354).Das Abkommen über die ZERV ist am 31. Dezember 2000 gemäß § 12 Abs. 1 außer Kraft getreten (IMK-Beschluss vom 5. Mai 2000 zu Top 15).

Fn2

§ 4 Abs. 2 geändert durch Bek. v. 27. 8. 1996 (GV. NW. S. 354); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 1996.

Fn3

§ 4 Abs. 3 gestrichen mit Wirkung vom 1. Januar 1996 durch Bek. v. 27. 8. 1996 (GV. NW. S. 354).

Fn4

s. hierzu Bek. v. 10. 5. 1994 (GV. NW. S. 243).