Historische SGV. NRW.

9 / 13

Aufgehoben am 11.04.2003 16:24:49.

 

§ 9

(1) Es wird ein Beirat gebildet; er besteht aus einem Vertreter des Bundes und je einem jedes Landes. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu benennen.

(2) Der Beirat trifft mindestens einmal jährlich zusammen und gibt Empfehlungen zu den Leitlinien und Schwerpunkten der Arbeit der ZERV, zum Finanzbedarf und zur Abwicklung dieser Verwaltungsvereinbarung.

(3) Der Beirat berät die nach der Übergangsregelung (§ 7 Abs. 1) zu erstattenden Kosten und beschließt den Haushaltsvoranschlag einstimmig.

Revisionsvorbehalt

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1993 S. 714, geändert durch Bek. v. 27. 8. 1996 (GV. NW. S. 354).Das Abkommen über die ZERV ist am 31. Dezember 2000 gemäß § 12 Abs. 1 außer Kraft getreten (IMK-Beschluss vom 5. Mai 2000 zu Top 15).

Fn2

§ 4 Abs. 2 geändert durch Bek. v. 27. 8. 1996 (GV. NW. S. 354); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 1996.

Fn3

§ 4 Abs. 3 gestrichen mit Wirkung vom 1. Januar 1996 durch Bek. v. 27. 8. 1996 (GV. NW. S. 354).

Fn4

s. hierzu Bek. v. 10. 5. 1994 (GV. NW. S. 243).