Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 30.08.2002 14:48:29.

 

§ 3
Kreispolizeibehörden

(1) Kreispolizeibehörden sind

1. die Polizeipräsidien,

2. die Oberkreisdirektoren, die zu Kreispolizeibehörden bestimmt sind.

(2) Polizeipräsidien bestehen in Polizeibezirken mit mindestens einer kreisfreien Stadt. Der Polizeibezirk des Präsidiums der Wasserschutzpolizei sind die schiffbaren Wasserstraßen (Ströme und Kanäle), Häfen bis zur Hochwassergrenze einschließlich Kai- und Uferstrecken sowie Anlagen, die zu den Wasserstraßen gehören oder mit ihnen unmittelbar in Verbindung stehen, wie Buhnen, Leinpfade und Umschlageinrichtungen.

(3) Die Einrichtung der Polizeipräsidien im einzelnen und die Bestimmung der Oberkreisdirektoren zu Kreispolizeibehörden obliegen der Landesregierung oder aufgrund einer von ihr erteilten Ermächtigung dem Innenministerium. Landesregierung und Innenministerium können dabei Kreise, Teile von Kreisen und kreisfreie Städte zu einem Polizeibezirk zusammenfassen.

(4) Die Einrichtung und Bestimmung der Polizeibehörden gemäß Absatz 3 erfolgen durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Ausschuß für Innere Verwaltung und im Benehmen mit dem Ausschuß für Landesplanung und Verwaltungsreform des Landtags.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1994 S. 852.Aufgehoben durch Neufassung vom 5. 7. 2002 (GV. NRW. S. 308).

Fn2

Das Inkrafttreten dieser Bekanntmachung ergibt sich aus der Präambel. Das Polizeiorganisationsgesetz vom 13. Juli 1982 (GV. NW. S. 339) ist am 1. Januar 1993 in Kraft getreten, die Änderung durch Gesetz vom 7. Februar 1990 (GV. NW. S. 46) am 24. Februar 1990.