Historische SGV. NRW.
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§ 4
Bereitschaftspolizei
(1) Die Bereitschaftspolizei besteht aus der Direktion der Bereitschaftspolizei und den Abteilungen der Bereitschaftspolizei. Die Direktion und die Abteilungen sind Polizeieinrichtungen.
(2) Die Bereitschaftspolizei dient der Ausbildung und Fortbildung der Polizei und unterstützt die Polizeibehörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Weisungen des Innenministeriums.
Zweiter Abschnitt
Aufsicht
Fn1 | GV. NW. 1994 S. 852.Aufgehoben durch Neufassung vom 5. 7. 2002 (GV. NRW. S. 308). |
Das Inkrafttreten dieser Bekanntmachung ergibt sich aus der Präambel. Das Polizeiorganisationsgesetz vom 13. Juli 1982 (GV. NW. S. 339) ist am 1. Januar 1993 in Kraft getreten, die Änderung durch Gesetz vom 7. Februar 1990 (GV. NW. S. 46) am 24. Februar 1990. |