Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 30.08.2002 14:48:29.

 

§ 5
Dienstaufsicht

(1) Die Dienstaufsicht führen

1. das Innenministerium über die Bezirksregierungen, das Landeskriminalamt, die Direktion der Bereitschaftspolizei und über die Polizeieinrichtungen, die nicht der Direktion der Bereitschaftspolizei unterstehen,

2. die Bezirksregierungen über die Kreispolizeibehörden,

3. die Direktion der Bereitschaftspolizei über die Abteilungen und die ihr unterstehenden Landespolizeischulen.

(2) Das Innenministerium bestimmt die Bezirksregierung, die die Dienstaufsicht über das Präsidium der Wasserschutzpolizei führt.

(3) Das Innenministerium führt zugleich die oberste Dienstaufsicht über die Kreispolizeibehörden und über die Polizeieinrichtungen, die der Direktion der Bereitschaftspolizei unterstehen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1994 S. 852.Aufgehoben durch Neufassung vom 5. 7. 2002 (GV. NRW. S. 308).

Fn2

Das Inkrafttreten dieser Bekanntmachung ergibt sich aus der Präambel. Das Polizeiorganisationsgesetz vom 13. Juli 1982 (GV. NW. S. 339) ist am 1. Januar 1993 in Kraft getreten, die Änderung durch Gesetz vom 7. Februar 1990 (GV. NW. S. 46) am 24. Februar 1990.