Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 30.08.2002 14:48:29.

 

§ 6
Fachaufsicht

(1) Die Fachaufsicht führen

1. jedes Ministerium im Rahmen seines Geschäftsbereichs über die Bezirksregierungen,

2. das Innenministerium über das Landeskriminalamt, die Direktion der Bereitschaftspolizei und über die Polizeieinrichtungen, die nicht der Direktion der Bereitschaftspolizei unterstehen,

3. die Bezirksregierungen über die Kreispolizeibehörden,

4. die Direktion der Bereitschaftspolizei über die Abteilungen der Bereitschaftspolizei und die ihr unterstehenden Landespolizeischulen.

(2) Das Innenministerium bestimmt die Bezirksregierung, die die Fachaufsicht über das Präsidium der Wasserschutzpolizei führt.

(3) Jedes Ministerium führt zugleich im Rahmen seines Geschäftsbereichs die oberste Fachaufsicht über die Kreispolizeibehörden. Das Innenministerium führt die oberste Fachaufsicht über die Polizeieinrichtungen, die der Direktion der Bereitschaftspolizei unterstehen.

Dritter Abschnitt
Örtliche Zuständigkeit

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1994 S. 852.Aufgehoben durch Neufassung vom 5. 7. 2002 (GV. NRW. S. 308).

Fn2

Das Inkrafttreten dieser Bekanntmachung ergibt sich aus der Präambel. Das Polizeiorganisationsgesetz vom 13. Juli 1982 (GV. NW. S. 339) ist am 1. Januar 1993 in Kraft getreten, die Änderung durch Gesetz vom 7. Februar 1990 (GV. NW. S. 46) am 24. Februar 1990.