Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 30.08.2002 14:48:29.

 

§ 9
Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamtinnen
und Polizeivollzugsbeamten
anderer Länder und des Bundes
in Nordrhein-Westfalen

(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte eines anderen Landes können im Lande Nordrhein-Westfalen Amtshandlungen vornehmen

1. auf Anforderung oder mit Zustimmung der zuständigen Behörde,

2. in den Fällen der Artikel 35 Abs. 2 und 3 sowie 91 Abs. 1 des Grundgesetzes,

3. zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr, zur Verfolgung von Straftaten auf frischer Tat sowie zur Verfolgung und Wiederergreifung Entwichener, wenn die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen nicht rechtzeitig treffen kann,

4. zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben bei Gefangenentransporten,

5. zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten und zur Gefahrenabwehr in den durch Verwaltungsabkommen mit anderen Ländern geregelten Fällen.

In den Fällen der Nummern 3 bis 5 ist die zuständige Polizeibehörde unverzüglich zu unterrichten.

(2) Werden Polizeivollzugsbeamtinnen und/oder Polizeivollzugsbeamte eines anderen Landes nach Absatz 1 tätig, haben sie die gleichen Befugnisse wie die des Landes Nordrhein-Westfalen. Ihre Amtshandlungen gelten als Maßnahmen derjenigen Polizeibehörden, in deren örtlichem und sachlichem Zuständigkeitsbereich sie tätig geworden sind; sie unterliegen insoweit deren Weisungen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des Bundes entsprechend.

Vierter Abschnitt
Sachliche Zuständigkeit

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1994 S. 852.Aufgehoben durch Neufassung vom 5. 7. 2002 (GV. NRW. S. 308).

Fn2

Das Inkrafttreten dieser Bekanntmachung ergibt sich aus der Präambel. Das Polizeiorganisationsgesetz vom 13. Juli 1982 (GV. NW. S. 339) ist am 1. Januar 1993 in Kraft getreten, die Änderung durch Gesetz vom 7. Februar 1990 (GV. NW. S. 46) am 24. Februar 1990.