Historische SGV. NRW.
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§ 10
Allgemeine sachliche Zuständigkeit
der Polizeibehörden
Die Polizeibehörden haben die Aufgaben zu erfüllen, die der Polizei durch Gesetz oder Rechtsverordnung übertragen sind. Sie sind insbesondere zuständig für die Gefahrenabwehr nach dem Polizeigesetz und für die Erforschung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten.
Fn1 | GV. NW. 1994 S. 852.Aufgehoben durch Neufassung vom 5. 7. 2002 (GV. NRW. S. 308). |
Das Inkrafttreten dieser Bekanntmachung ergibt sich aus der Präambel. Das Polizeiorganisationsgesetz vom 13. Juli 1982 (GV. NW. S. 339) ist am 1. Januar 1993 in Kraft getreten, die Änderung durch Gesetz vom 7. Februar 1990 (GV. NW. S. 46) am 24. Februar 1990. |