Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 30.08.2002 14:48:29.

 

§ 11
Besondere sachliche Zuständigkeit
der Kreispolizeibehörden

Die Kreispolizeibehörden sind zuständig für die Überwachung des Straßenverkehrs sowie für die der Polizei durch Gesetz oder Rechtsverordnung übertragenen Aufgaben auf dem Gebiete des Versammlungs-, Waffen-, Munitions- und Sprengstoffwesens, soweit nicht die Bezirksregierungen zuständig sind. Das Präsidium der Wasserschutzpolizei ist darüber hinaus zuständig für die Überwachung des Verkehrs auf den schiffbaren Wasserstraßen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1994 S. 852.Aufgehoben durch Neufassung vom 5. 7. 2002 (GV. NRW. S. 308).

Fn2

Das Inkrafttreten dieser Bekanntmachung ergibt sich aus der Präambel. Das Polizeiorganisationsgesetz vom 13. Juli 1982 (GV. NW. S. 339) ist am 1. Januar 1993 in Kraft getreten, die Änderung durch Gesetz vom 7. Februar 1990 (GV. NW. S. 46) am 24. Februar 1990.