Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 30.08.2002 14:48:29.

 

§ 13
Sachliche Zuständigkeit des Landeskriminalamts

(1) Das Landeskriminalamt ist zentrale Dienststelle nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes (Bundeskriminalamt).

(2) Das Landeskriminalamt hat

1. die Einrichtungen für kriminaltechnische und erkennungsdienstliche Untersuchungen und Forschungen zu unterhalten und auf Ersuchen einer Polizeibehörde, eines Gerichts oder einer Staatsanwaltschaft in Strafsachen kriminaltechnische und erkennungsdienstliche Untersuchungen durchzuführen und Gutachten zu erstatten,

2. alle für die polizeiliche Verhütung und Verfolgung von Straftaten bedeutsamen Nachrichten und Unterlagen zu sammeln und auszuwerten, insbesondere die Polizeibehörden laufend über den Stand der Kriminalität und über geeignete Maßnahmen zur polizeilichen Verhütung und Verfolgung von Straftaten zu unterrichten. Im Rahmen seiner Zuständigkeit als Nachrichtensammel- und -auswertungsstelle kann das Landeskriminalamt den Kreispolizeibehörden fachliche Weisungen erteilen.

(3) Das Landeskriminalamt hat die Polizeibehörden bei der Verhütung und bei der Erforschung und Verfolgung von Straftaten zu unterstützen.

(4) Das Landeskriminalamt hat eine Straftat selbst zu erforschen und zu verfolgen

1. auf Anordnung des Innenministeriums im Einvernehmen mit dem Justizministerium,

2. auf Ersuchen des Generalbundesanwalts,

3. auf Ersuchen eines Gerichts oder einer Staatsanwaltschaft innerhalb der vom Innenministerium im Einvernehmen mit dem Justizministerium erlassenen Richtlinien.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1994 S. 852.Aufgehoben durch Neufassung vom 5. 7. 2002 (GV. NRW. S. 308).

Fn2

Das Inkrafttreten dieser Bekanntmachung ergibt sich aus der Präambel. Das Polizeiorganisationsgesetz vom 13. Juli 1982 (GV. NW. S. 339) ist am 1. Januar 1993 in Kraft getreten, die Änderung durch Gesetz vom 7. Februar 1990 (GV. NW. S. 46) am 24. Februar 1990.