Historische SGV. NRW.
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§ 14
Außerordentliche Zuständigkeit
(1) Bei Gefahr im Verzug kann eine Polizeibehörde Aufgaben einer anderen, an sich zuständigen Polizeibehörde übernehmen. Die zuständige Polizeibehörde ist unverzüglich zu unterrichten.
(2) Bei Aufgaben von überörtlicher Bedeutung können sich die Polizeiaufsichtsbehörden die Polizeivollzugsbeamtinnen und die Polizeivollzugsbeamten mehrerer Polizeibehörden selbst unterstellen und eine Beamtin oder einen Beamten mit der Leitung des Einsatzes beauftragen.
Fünfter Abschnitt
Polizeibeiräte
Fn1 | GV. NW. 1994 S. 852.Aufgehoben durch Neufassung vom 5. 7. 2002 (GV. NRW. S. 308). |
Das Inkrafttreten dieser Bekanntmachung ergibt sich aus der Präambel. Das Polizeiorganisationsgesetz vom 13. Juli 1982 (GV. NW. S. 339) ist am 1. Januar 1993 in Kraft getreten, die Änderung durch Gesetz vom 7. Februar 1990 (GV. NW. S. 46) am 24. Februar 1990. |