Historische SGV. NRW.

 1 / 26

Aufgehoben am 20.04.2004 16:16:37.

 

§ 1
Ausbildungsziel

(1) Ziel der Ausbildung der Familienpfleger/in ist es, Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die befähigen, selbständig und eigenverantwortlich die Hausfrau oder den Hausmann im hauswirtschaftlichen, erzieherischen oder pflegerischen Bereich vorübergehend zu vertreten, zu unterstützen oder anzuleiten und hilfsbedürftige Menschen jeden Alters in ihrer Wohnung zu betreuen und zu pflegen.

(2) Die Ausbildung bereitet insbesondere auf folgende Aufgaben vor:

1. Weiterführung des Haushalts in Vertretung oder Zusammenarbeit mit der Hausfrau oder dem Hausmann,

2. Wahrnehmung erzieherischer Aufgaben in Familien in Abstimmung mit den Personensorgeberechtigten,

3. pflegerische Grundversorgung kranker, pflegebedürftiger, behinderter und alter Menschen sowie Beratung derselben und deren Angehörigen,

4. Anleitung bei hauswirtschaftlichen, erzieherischen und pflegerischen Tätigkeiten,

5. Hilfe zur Erhaltung und Aktivierung der selbständigen Lebensführung,

6. Unterstützung bei der Inanspruchnahme anderer Stellen zur Lösung wirtschaftlicher, gesundheitlicher, erzieherischer und sozialer Probleme.

(3) Die Ausbildung zum/zur Familienpfleger/in in der Landwirtschaft umfaßt auch die Vorbereitung auf die Übernahme von spezifischen Aufgaben im landwirtschaftlichen Haushalt und Betrieb.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1991 S. 392, geändert durch Artikel 23 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708).Aufgehoben durch VO v. 2.4.2004 (GV. NRW. S. 184); in Kraft getreten am 21. April 2004. Sie bleibt jedoch im Rahmen des § 26 der VO v. 2.4.2004 weiter anwendbar.

Fn 2

SGV. NW. 2120.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 22. November 1991.

Fn 4

§§ 2 Abs. 4, § 4 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 20 Abs. 1 und Abs. 4, § 21 Abs. 1 und Abs. 3, § 22, 23 und § 25 geändert durch Artikel 23 d. Gesetzes v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.