Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 20.04.2004 16:16:37.

 

§ 2 (Fn 4)
Ausbildungsstätten

(1) Ausbildungsstätten sind die staatlich anerkannten Fachseminare für Familienpflege. Die Einrichtungen von Außenstellen bestehender Fachseminare bedarf gleichfalls der Anerkennung.

(2) Die Erteilung der staatlichen Anerkennung setzt voraus, daß das Fachseminar

1. von einer staatlich anerkannten Fachkraft mit Fachhochschulabschluss oder Hochschulabschluss auf den Gebieten Sozialarbeit/Sozialpädagogik/Pädagogik/Psychologie/Oecotrophologie oder von einer Fachkraft mit abgeschlossener Berufsausbildung im pflegerischen Bereich und mit zusätzlicher pädagogischer Qualifikation geleitet wird,

2. über die erforderliche Anzahl geeigneter, fachlich qualifizierter Lehrkräfte für den theoretischen und praktischen Unterricht verfügt,

3. die für die Erteilung des Unterrichts notwendigen Räume und Einrichtungen sowie ausreichende Lehrmittel vorhält,

4. selbst oder in Zusammenarbeit mit anderen Trägern über die notwendige Zahl geeigneter Plätze zur Durchführung der fachpraktischen Unterweisung in Einrichtungen der Familienpflege verfügt.

(3) Die staatliche Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn eine der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nachträglich wegfällt. Sie kann widerrufen werden, wenn der Träger des Fachseminars trotz Abmahnung gegen Bestimmungen dieser Verordnung verstößt.

(4) Die Anerkennung erfolgt auf Antrag durch die Bezirksregierung. Dem Antrag ist eine Stellungnahme des zuständigen Kreises oder der zuständigen kreisfreien Stadt beizufügen; Anträge frei-gemeinnütziger Träger bedürfen darüber hinaus einer befürwortenden Stellungnahme des Spitzenverbandes.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1991 S. 392, geändert durch Artikel 23 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708).Aufgehoben durch VO v. 2.4.2004 (GV. NRW. S. 184); in Kraft getreten am 21. April 2004. Sie bleibt jedoch im Rahmen des § 26 der VO v. 2.4.2004 weiter anwendbar.

Fn 2

SGV. NW. 2120.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 22. November 1991.

Fn 4

§§ 2 Abs. 4, § 4 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 20 Abs. 1 und Abs. 4, § 21 Abs. 1 und Abs. 3, § 22, 23 und § 25 geändert durch Artikel 23 d. Gesetzes v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.